Evangelische Erwachsenenbildung Thüringen

"Bilde dich selbst, und dann wirke auf andere durch das, was du bist." WILHELM VON HUMBOLDT

Gefördert werden


  • Bildungsveranstaltungen oder Bildungselemente von Maßnahmen.
  • Die Veranstaltungen müssen eine erwachsenenpädagogische Struktur und Zielstellung sowie deutlichen Bildungscharakter haben (Thema, Zielformulierung etc.).
  • Gefördert werden Veranstaltungen, wenn innerhalb Thüringens mindestens 8 Personen ab 16 Jahren daran teilnehmen (ohne ReferentInnen). Für Angebote für Menschen mit Behinderung gilt unabhängig von den obigen Ausführungen eine Mindestteilnehmerzahl von 6 Personen, wobei als Nachweis der Behinderung durch den Teilnehmer der Schwerbehindertenausweis vorzulegen ist. Die Vorlage des Ausweises muss versichert werden. Alphabetisierungsmaßnahmen sind unabhängig von ihrer Teilnehmendenzahl berücksichtigungsfähig.
  • Die Veranstaltungen müssen nachweislich öffentlich angekündigt werden (Presse, Programmheft, Plakat, Flyer, Website etc.).
  • Die Förderung von Seminaren und Studienreisen orientiert sich am tatsächlichen Programm. Dieses sollte daher immer mit eingereicht werden. Andernfalls gibt es eine Pauschalförderung, die unter Umständen geringer ausfällt.
  • Gefördert wird nur, wenn die Maßnahme nicht anderweitig kostendeckend öffentlich bezuschusst wird. Eigene Überschusserwirtschaftung (z.B. durch Teilnehmerbeiträge) schließt eine Förderung nicht aus.

Nicht gefördert werden


  • kulturelle Darbietungen, wie Feste und Feiern, Museen- und Theaterbesuche, Konzerte und Kinoveranstaltungen oder Ähnliches, die überwiegend auf Erholung, Unterhaltung und Geselligkeit ausgerichtet sind
  • Tanz-, Musizier- sowie Sport- bzw. Gesundheitskurse und ähnliches sind bis zu 24 UE je Kurs berücksichtigungsfähig. Bei darüberhinausgehenden UE wird von einem kontinuierlichen Übungs- und Trainingsbetrieb ausgegangen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 ThürEbVO).
  • Gottesdienste, Andachten, Mitarbeiterkreise, Chor- oder Orchesterproben und Ähnliches
  • Sprachkurseinstufungen sowie Prüfungen und Tests gehören ebenfalls zu den nicht berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen, da hier vorhandenes Wissen abgerufen wird.
  • Bei Studienreisen sind jeweils die An- und Abreisezeiten und evtl. Rahmenprogramme nicht berücksichtigungsfähig.
  • Bildungsveranstaltungen, die bereits anderweitig kostendeckend öffentlich bezuschusst werden (öffentlich bezuschusst bedeutet, dass für das Projekt weitere Drittmittel aus Kommune, Land, Bund oder EU bezogen werden; Drittmittel von Kirchen, Stiftungen, Sponsoringpartnern aus der freien Wirtschaft etc. sind zulässig)

Im Detail