Bildungsveranstaltungen oder Bildungselemente von Maßnahmen.
Die Veranstaltungen müssen eine erwachsenenpädagogische Struktur und Zielstellung sowie deutlichen Bildungscharakter haben (Thema, Zielformulierung etc.).
Gefördert werden Veranstaltungen, wenn innerhalb Thüringens mindestens 8 Personen ab 16 Jahren daran teilnehmen (ohne ReferentInnen). Für Angebote für Menschen mit Behinderung gilt unabhängig von den obigen Ausführungen eine Mindestteilnehmerzahl von 6 Personen, wobei als Nachweis der Behinderung durch den Teilnehmer der Schwerbehindertenausweis vorzulegen ist. Die Vorlage des Ausweises muss versichert werden. Alphabetisierungsmaßnahmen sind unabhängig von ihrer Teilnehmendenzahl berücksichtigungsfähig.
Die Veranstaltungen müssen nachweislich öffentlich angekündigt werden (Presse, Programmheft, Plakat, Flyer, Website etc.).
Die Förderung von Seminaren und Studienreisen orientiert sich am tatsächlichen Programm. Dieses sollte daher immer mit eingereicht werden. Andernfalls gibt es eine Pauschalförderung, die unter Umständen geringer ausfällt.
Gefördert wird nur, wenn die Maßnahme nicht anderweitig kostendeckend öffentlich bezuschusst wird. Eigene Überschusserwirtschaftung (z.B. durch Teilnehmerbeiträge) schließt eine Förderung nicht aus.
Nicht gefördert werden
kulturelle Darbietungen, wie Feste und Feiern, Museen- und Theaterbesuche, Konzerte und Kinoveranstaltungen oder Ähnliches, die überwiegend auf Erholung, Unterhaltung und Geselligkeit ausgerichtet sind
Tanz-, Musizier- sowie Sport- bzw. Gesundheitskurse und ähnliches sind bis zu 24 UE je Kurs berücksichtigungsfähig. Bei darüberhinausgehenden UE wird von einem kontinuierlichen Übungs- und Trainingsbetrieb ausgegangen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 ThürEbVO).
Gottesdienste, Andachten, Mitarbeiterkreise, Chor- oder Orchesterproben und Ähnliches
Sprachkurseinstufungen sowie Prüfungen und Tests gehören ebenfalls zu den nicht berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen, da hier vorhandenes Wissen abgerufen wird.
Bei Studienreisen sind jeweils die An- und Abreisezeiten und evtl. Rahmenprogramme nicht berücksichtigungsfähig.
Bildungsveranstaltungen, die bereits anderweitig kostendeckend öffentlich bezuschusst werden (öffentlich bezuschusst bedeutet, dass für das Projekt weitere Drittmittel aus Kommune, Land, Bund oder EU bezogen werden; Drittmittel von Kirchen, Stiftungen, Sponsoringpartnern aus der freien Wirtschaft etc. sind zulässig)